Der Regionalverband kann sich eine eigene Ordnung geben, die weitere Organe (außer Regionalversammlung und Regionalvorstand) vorsehen kann. Die in der Diözesanordnung in § 16 und § 17 festgelegten Regelungen sind als Mindestanforderungen zu beachten. Die Regionalordnung sowie deren Änderungen bedürfen der
Genehmigung des BDKJ-Diözesanvorstands und dürfen der Diözesanordnung nicht widersprechen. Die Regionalordnung bedarf der schriftlichen Form.